Über uns

Satzung

Hamburger Tagesmütter und –väter e.V.

Diese Satzung löst mit Wirkung vom 22. September die bisherige Satzung ab.
Beschlussgrundlage ist die Mitgliedervollversammlung vom 22. September 2020.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Hamburger Tagesmütter und -väter e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Er ist in das Vereinsregister bei dem Vereinsgericht Hamburg eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Beratung der Tagespflegepersonen sowie Familien, die Betreuung für ihr/e Kind/er suchen und Vermittlung der Kontakte zwischen ihnen. Ziel dabei ist es, Tagespflegestellen zur familienergänzenden Betreuung zu schaffen.
4. Der Verein ist die Interessenvertretung der Tagespflegepersonen in Hamburg. In der Funktion berät und unterstützt der Verein im Rahmen seiner Möglichkei-ten seine Mitglieder.
5. Der Verein wird darüber hinaus Öffentlichkeitsarbeit leisten, um die genannten Aufgaben in das Bewusstsein der Allgemeinheit zu bringen.
6. Der Verein fördert die Vernetzung der Tagespflegepersonen untereinander, sowie mit anderen Institutionen der Kindertagesbetreuung und freien und be-hördlichen Beratungsstellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver-eins.
3. Der Vorstand arbeitet vorwiegend ehrenamtlich. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Be-schlusses der Mitgliederversammlung erhalten. Maßgebend ist die Haus-haltslage des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Auf-hebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Mitglieds-beitrag ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. In Einzelfällen kann er auf Beschluss des Vorstandes erlassen, gestundet oder in Raten gezahlt werden. Die Mitgliedschaft verpflichtet jeden einzelnen daran mitzuarbeiten, den Zweck des Vereins zu erfüllen.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ge-gen die Ablehnung der Aufnahme kann der Vorstand angerufen werden.
3. Der Austritt eines Mitgliedes ist halbjährlich (zum 30.06. oder 31.12.) möglich. Die Kündigung muss zumindest in Textform (Email ausreichend) beim Vorstand eingehen.
4. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, wenn dies in der Einladung (Tagesordnungspunkt) angekündigt wurde. Wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind insbesondere:
• grobe und wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung des Vereins
• Nichtbezahlung des Beitrags trotz Mahnung
• schwere und wiederholte Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
• Änderung der Kontaktdaten, ohne Mitteilung an den Verein. Das Mitglied ist mit normalen Kommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Mail) für den Verein nicht mehr erreichbar.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß der jeweils aktuellen Beitragsordnung.
2. Bei Zahlungsverzug der Beiträge und Rücklastschriften können Mahngebüh-ren erhoben werden.
3. Der Jahresbeitrag ist im Februar des Geschäftsjahres fällig.
4. Bei Kündigung zum Halbjahr kann das Mitglied (bei bereits erfolgter jährlicher Beitragszahlung) anteilige Beitragsrückerstattung beantragen.

§ 6 Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zumindest in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei einer Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung hat weiterhin insbesondere folgende Aufgaben:
o Wahl des Vorstandes
o Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
o Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
o Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nachfolgend in § 10 nichts anderes bestimmt ist. Liegen bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern mehr als zwei Bewerbungen für eine Position vor, so ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, gewählt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer sowie bis zu drei Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder können den Verein einzeln vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Wird wegen Rücktritt oder Ausschluss die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung durchgeführt, so gilt diese Wahl nur bis zum Ablauf der Wahlperiode. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung der Weisungen der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere die satzungsmäßigen Ziele des Vereins aktiv zu verfolgen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Es muss jedoch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sein. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Vorstand soll keine Beschlüsse über Ausgaben ohne Anhörung des Kassenführers fassen.
6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Kuratorium

Der Vorstand kann ein Kuratorium aus namhaften Vertretern des öffentlichen Lebens berufen, das die Vorstellungen des Vereins in geeigneter Weise in Abstimmung mit dem Vorstand in der Öffentlichkeit verbreitet. Das Kuratorium berät den Vorstand.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Haftungsbeschränkung

1. Der Verein und die in seinem Auftrag Handelnden haften nur im Rahmen seines Vereinsmögens, jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.
2. Schadensersatzansprüche kann der Verein gegen den Vorstand nur dann gelten machen, wenn dem Vorstand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Schadensersatz ist beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden. Für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit haftet der Vorstand uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.
3. Die Haftungsbeschränkung des Abs. 2 gilt auch im Fall des Innenausgleiches zwischen Verein und Vorstand nach Inanspruchnahme durch einen Dritten.

§ 12 Datenschutz

Die Weitergabe personenbezogener Daten dient ausschließlich Vereinszwecken gemäß § 2.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hamburg e.V., der dies ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigem oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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